Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 31.03.21
Schließung der Primarstufe (Grund- und Förderschulen) und Kindertageseinrichtungen im Vogtlandkreis ab 01.03.21
Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
ab 15. Februar 2021 Schulen und Kindertagesstätten
Allgemeinverfügung Corona für Vogtlandkreis vom 30.11.20
Sächsische Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 30.10.20
Bekanntmachung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 22. September 2020
Sächsische Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vom 14.07.20
Sächsische Anordnung von Schutzmaßnahmen an Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 23.06.20
Information Elternbeiträge - eingeschränkter Regelbetrieb in den Kitas
Richtlinie Soforthilfe
Soforthilfe Förderrichtlinie Grünbach
Antrag Soforthilfe Grünbach
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Vom 12. Mai 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1
Grundsätze
(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.
(2) Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.
§ 2
Kontaktbeschränkung
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet.
(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.
(3) Abweichungen vom Mindestabstand von 1,5 Metern sind beim Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen unter Beachtung der Maßgaben der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen
Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie möglich.
§ 3
Einhaltung von Hygieneregeln in Gewerbe, Handel und sonstigen Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens sowie bei Ansammlungen
(1) In allen Betrieben, Einrichtungen und Angeboten im Sinne von § 6 Absatz 2, den §§ 7 bis 10 und Ansammlungen im Sinne von § 4 Absatz 2, außer im eigenen Wohnbereich, sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen sowie weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe, Einrichtungen und Angebote haben auf der Grundlage der dort genannten Empfehlungen und Vorschriften ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen, und umzusetzen. Dies soll insbesondere die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten.
(3) Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.
§ 4
Ansammlung von Menschen
(1) Alle Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet. Soweit Personen entsprechend § 2 Absatz 1 zusammentreffen dürfen, liegt keine untersagte Ansammlung nach Satz 1 vor.
(2) Ausgenommen sind
1. die Durchführung von
a) Veranstaltungen oder Sitzungen des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
b) Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
c) Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen sowie
d) notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privat- und öffentlichen Rechts.
2. Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind,
3. Zusammenkünfte im eigenen Wohnbereich mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes sowie Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender,
4. Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen,
5. Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kindertagesstätten-Gruppe zwecks gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung,
6. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sofern eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
7. der Besuch von öffentlichen und freien Schulen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Mai 2020,
8. der Besuch von Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen, Bildungszentren der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
9. der Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegestellen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie,
10. der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung.
Soweit Öffnungen nach § 6 Absatz 2 und den §§ 7 bis 10 zulässig sind, liegt keine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbotene Ansammlung vor.
(3) Versammlungen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, sind mit folgenden Auflagen erlaubt:
1. der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,
2. die Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasenbedeckung tragen,
3. der Veranstalter stellt sicher, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.
Von den Auflagen nach Satz 1 kann je nach den örtlichen und sachlichen Verhältnissen von der zuständigen kommunalen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht geboten oder vertretbar ist.
§ 5
Großveranstaltungen
Unbeschadet der Regelungen in § 4 sind Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt.
§ 6
Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr
(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet oder besucht werden oder stattfinden:
1. Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder,
2. Messeveranstaltungen, Spezialmärkte,
3. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
4. Reisebusreisen.
(2) Erlaubt sind insbesondere die Öffnung und der Besuch von
1. öffentlichen und freien Schulen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie; dies gilt auch für die sportpraktischen Prüfungsteile der Abitur- und Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und der Sportoberschulen,
2. Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt,
3. Literaturhäusern, Kleinkunstbühnen, Einrichtungen der Soziokultur, Gästeführung,
4. Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäusern und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten, sofern eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen getragen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
5. Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen, Tagungs- und Konferenzstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Fahr-, Flug- und Bootsschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Sprach- und Integrationskursen, Planetarien,
6. Hochschulen und der Berufsakademie,
7. Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen der Behörden,
8. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie von Kindertagespflegestellen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie,
9. Handwerksbetrieben,
10. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
11. Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich,
12. Seniorentreffpunkten,
13. Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. S. 2652) geändert worden ist, mit Ausnahmen von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen mit einem mit der zuständigen kommunalen Behörde abgestimmten Konzepts zur Hygiene und professioneller Betreuung, jedoch ohne Übernachtung,
14. Spielplätzen,
15. Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios,
16. Sportstätten ohne Publikum,
17. Freibäder, sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt,
18. Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnlichen Unternehmen,
19. Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
(3) Die Ausübung des Sports für die Sportlerinnen und Sportler,
1. für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder
2. die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören,
in und auf Sportstätten ist zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern nach Satz 1 Nummer 1.
§ 7
Gastronomiebetriebe, Mensen und Hochschul-Cafeterien
(1) Der Betrieb von Gastronomiebetrieben ist erlaubt.
(2) Für Mensen sowie Hochschul-Cafeterien gelten die Regelungen aus der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Hygiene für Kantinen.
(3) Für die Absätze 1 und 2 sind die Regelungen des § 6 Absatz 1 einzuhalten.
§ 8
Hotels und Beherbergungsbetriebe
Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Camping- sowie Wohnmobilstellplätzen und ähnlichem ist gestattet, wenn die Regelung des § 6 Absatz 1 eingehalten wird.
§ 9
Geschäfte und Betriebe
(1) Der Betrieb von Einzelhandels- und Großhandelsgeschäften ist erlaubt. Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern die Geschäftsführung ein Konzept vorlegt, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können und die Abstandsregelungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Regeln ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen.
(2) Die Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn
1. das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
2. eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt.
§ 10
Dienstleistungsbetriebe
(1) Die Erbringung von Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer unter Beachtung der vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und gegebenenfalls vorliegender branchenspezifischer Konkretisierungen durch die zuständigen Unfallversicherungsträger erbracht werden.
Gesichtsnahe Dienstleistungen sind nur dann zugelassen, wenn branchenspezifische Konkretisierungen vorhanden sind, die entsprechende Festlegungen zum Schutz der Kunden und der Beschäftigten enthalten und welche vom Unternehmer veranlasst wurden.
§ 11
Besuchsbeschränkungen
(1) Untersagt ist der Besuch von
1. Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen der Besuch naher Angehöriger oder dem Heimbewohner nahestehender Personen zur Sterbebegleitung einschließlich der seelsorgerischen Betreuung,
2. Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die vom Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind,
3. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. l S. 1045], das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 [BGBl. l S. 587] geändert worden ist),
4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.
(2) Richterliche Anhörungen dürfen in allen in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen stattfinden. Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen und -pflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.
(3) Vom Besuchsverbot ausgenommen sind zwingend notwendige Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiter des Jugendamtes einschließlich des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Vormünder, Rechtsanwälte, Notare, Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind darüber hinaus Besuche von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Jugend- und Palliativstationen sowie in Hospizen und zur Sterbebegleitung. Ausgenommen sind auch Besuche einer definierten Person bei Patienten in somatischen und psychosomatischen Stationen der Krankenhäuser sowie in Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Verweildauer des Patienten in der Einrichtung voraussichtlich mindestens 21 Tage beträgt und es kein aktives SARS-Cov-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt. Ebenfalls ausgenommen sind Besuche naher Angehöriger oder einer definierten Person bei Patienten, die gemäß § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist oder § 10 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, untergebracht sind.
(4) Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonderem Maße hinzuweisen. Das Betreten der vorgenannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken, zur Durchführung ambulanter Hilfen und Leistungen, zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude sowie zu Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.
(5) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Besuchsverboten nach Absatz 1 zulassen und Hygienevorschriften erlassen. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.
§ 12
Verschärfende Maßnahmen
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vorzunehmen, spätestens wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten (Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko). Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen ausreichend. Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.
§ 13
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben
1. die Bestimmungen dieser Verordnung,
2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen
umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
1. vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 2 den Mindestabstand nicht einhält oder gegen § 2 Absatz 1 verstößt,
2. fahrlässig oder vorsätzlich,
a) entgegen § 4 Absatz 1 eine Veranstaltung oder sonstige Ansammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
b) entgegen § 6 Absatz 1 Einrichtungen betreibt oder Reisebusreisen durchführt,
c) entgegen § 6 Absatz 1 eine der genannten Einrichtungen besucht,
d) entgegen § 10 einen Betrieb mit unmittelbarem Körperkontakt öffnet,
e) entgegen § 11 Absatz 1 eine Einrichtung betritt.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Mai 2020 in Kraft. § 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 8 treten am 18. Mai 2020 in Kraft.
(2) § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
(3) Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186) tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 14. Mai 2020 außer Kraft. § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 7 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 6 treten mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.
Dresden, den 12. Mai 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Aktuelle Information zur Elternbeitragsregelung
(Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen)
Elternbeiträge nur bei Nutzung der Betreuungsangebote!
Für Eltern, die derzeit keine Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen, Orten der Kindertagespflege oder Horten nutzen können, fallen bis 24. Mai 2020 auch keine Beiträge an. Nur wer die Notbetreuung für systemrelevante Berufe nutzt, entrichtet dafür auch die entsprechenden Elternbeiträge.
Auf diese Regelung hatten sich vergangene Woche die kommunalen Spitzenverbände mit dem sächsischen Finanzminister verständigt. Die Ausfallkosten tragen Kommunen und Freistaat gemeinsam. Die Finanzierungsregelung ist Teil eines Kommunalpakets, das in den kommenden Tagen abgeschlossen werden soll.
»Damit haben wir einen fairen Kompromiss erreicht. Einerseits zahlt nur, wer eine Leistung nutzen kann. Andererseits verteilen wir die Ausfälle auf zwei Schultern. So verstehe ich gemeinschaftliches Krisenmanagement«, so Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann.
Hintergrund
Aufgrund der durch die Corona-Pandemie notwendigen Schließungen von Betreuungseinrichtungen hatten Landkreise, Städte und Gemeinden sowie die Staatsregierung am 20. März beschlossen, bis 17. April zunächst auch keine Elternbeiträge zu erheben. Auch dann nicht, wenn eine Notbetreuung genutzt werden konnte. Mit der Ausweitung der systemrelevanten Berufe waren ab 20. April 2020 dann Elternbeiträge zu entrichten, wenn Betreuung in Anspruch genommen wurde.
Anlage 1 Übersicht der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung Stand 03.05.2020
Anlage 2 Formular Notbetreuung Neu Stand 03.05.2020
Diese Verfahrensweise gilt entsprechend auch für alle Betreuungsangebote der Gemeinde Grünbach
Anlage 1
Übersicht der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Sächsischer Landtag
Polizei
Justizvollzug, einschließlich Ausbildungsstätten
Gerichte und Staatsanwaltschaften
Krisenstabspersonal
Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren
Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
Opferschutzeinrichtungen
betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes
einschließlich der Bundeswehr sowie der sächsischen Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit
und der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften einschließlich ihrer Sozialverbände
Notarinnen und Notare einschließlich betriebsnotwendiges Kanzleipersonal
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einschließlich betriebsnotwendiges Kanzleipersonal
Steuerberaterinnen und Steuerberater einschließlich betriebsnotwendiges Kanzleipersonal
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit
Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Post, Energieversorgung einschließlich
Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung)
Wasserversorgung
Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung, Kreislaufwirtschaft)
Luftverkehr (betriebsnotwendiges Personal)
ÖPNV, SPNV, EVU (betriebsnotwendiges Personal)
Binnenschifffahrt (betriebsnotwendiges Personal)
Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Erzeugung von Pressedruckerzeugnissen
Banken und Sparkassen
Krankenkassen (betriebsnotwendiges Personal)
Rentenversicherung (betriebsnotwendiges Personal)
Gesetzliche Unfallversicherung (betriebsnotwendiges Personal)
Bestattungswesen
Wirtschaft und Handel
Ernährungswirtschaft und Land- und Forstwirtschaft
Lebensmittelhandel und -großhandel
Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs
Verkaufspersonal im Einzelhandel
Handwerker
Gewerkschaften
Gesundheit und Soziales
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale
Notfallversorgung
Praxen von Gesundheitsfachberufen
Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
Rettungsdienst
Apotheken und Sanitätshäuser
Heilberufekammern (betriebsnotwendiges Personal)
Labore
Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
ambulante, teilstationäre, stationäre Einrichtungen und Dienste für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe
Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal für die genannten Einrichtungen
Beratungskräfte für die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
Beschäftigte der stationären und ambulanten Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe
Beschäftigte der Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich,
Tierpfleger in Tierheimen, Tierparks und Zoos
Bildung und Erziehung
Schuldienst (öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft) und Ausbildungseinrichtungen
der Behörden einschließlich Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden mit
eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf, einschließlich Reinigungspersonal
Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertagespflege sowie Personal zur Sicherstellung
der Notbetreuung in der Kindertagesbetreuung, einschließlich Reinigungspersonal
Anlage 2
Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
Grundsatz
Ein Anspruch auf Notbetreuung wird nur in einem sehr restriktiven Rahmen gewährt, damit durch die Schliessung
von Einrichtungen die Entstehung von Infektionsketten vermieden bzw. verzögert wird. Wenn die Voraussetzung
auf Notbetreuung nicht gegeben ist, wird das Kind nicht aufgenommen.
Eine Notbetreuung kommt nur in Frage, wenn
- beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen
von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der
Kritischen Infrastruktur (siehe Anlage 1) tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an
einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht auch, wenn nur
einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und
betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den
anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
o Gesundheit und Soziales
o Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
o Öffentlicher Personennahverkehr,
o Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
o Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich
Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen
eigenen Kindern),
o Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) der
Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen
teilnehmen,
o Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur Absicherung des zugelassenen
Betriebs,
o betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit,
o Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der
Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.
Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten
1. keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen, und
2. nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit
SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-
19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung,
die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19
erkrankte Patienten betreuen.
Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgenden Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sein müssen.
Name, Geburtsdatum, Anschrift betreutes Kind
| 2
Name, Anschrift (sofern abweichend):
Personensorgeberechtigter A
Name, Anschrift (sofern abweichend):
Personensorgeberechtigter B
Arbeitgeber Personensorgeberechtigter A
Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer für Rückfragen
Arbeitgeber Personensorgeberechtigter B
Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer für Rückfragen
Im Falle der alleinigen Personensorgeberechtigung bzw. aktuellen Umgangsrechts: Ich bestätige, das alleinige Personensorgerecht
bzw. das aktuelle Umgangsrecht zu haben.
Ort, Datum, Unterschrift Personensorgeberechtigter
Ort, Datum, Unterschrift - Arbeitgeber Stempel
Ich bestätige, dass der Personensorgeberechtigte B bei mir tätig
ist. Er ist in einer Kritischen Infrastruktur tätig (gemäß Anlage)
und für den Betrieb zwingend erforderlich.
Bestätigung der Notwendigkeit durch Arbeitgeber für
Personensorgeberechtigten B
(Die Bestätigung muss der Einrichtung spätestens einen Arbeitstag
nach Antragstellung vorliegen.)
Ort, Datum, Unterschrift - Arbeitgeber Stempel
Ich bestätige, dass der Personensorgeberechtigte A bei mir tätig
ist. Er ist in einer Kritischen Infrastruktur tätig (gemäß Anlage)
und für den Betrieb zwingend erforderlich.
Bestätigung der Notwendigkeit durch Arbeitgeber für
Personensorgeberechtigten A
(Die Bestätigung muss der Einrichtung spätestens einen Arbeitstag
nach Antragstellung vorliegen.)
| 2
Wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und
betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten
nicht abgesichert werden kann:
o Gesundheitsversorgung und Pflege,
o Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
o ÖPNV
o Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
o Schuldienst und Kindertagesbetreuung (einschließlich Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen
mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
o Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der
Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist.
Ort, Datum, Unterschrift
Ich bestätige, dass ich eine Betreuung nicht sicherstellen kann.
Bestätigung des Personensorgeberechtigten B
Ort, Datum, Unterschrift - Arbeitgeber Stempel
Ich bestätige, dass der Personensorgeberechtigte A bei mir in
einem der o. g. Bereiche tätig und für den Betrieb zwingend erforderlich
ist.
Bestätigung der Notwendigkeit durch Arbeitgeber für
Personensorgeberechtigten A
(Die Bestätigung muss der Einrichtung spätestens einen Arbeitstag
nach Antragstellung vorliegen.)
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Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
Hiermit willige ich/willigen wir ein, dass die
(Angabe Name Kindertagesstätte/Schule)
die oben genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Prüfung der Notbetreuung meines Kindes
verarbeiten darf. Die Daten werden bis zum Ende der Notbetreuung gespeichert und danach gelöscht. Die
Einwilligung ist freiwillig und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
Ohne Einwilligung kann eine Notbetreuung nicht stattfinden.
Der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist die betreuende Einrichtung. Diese erfüllt die Betroffenenrechte
gemäß Art. 13 Abs. 2 DSGVO (Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung).
Die Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten der betreuenden Einrichtung können erfragt werden.
Ort, Datum, Ort, Datum,
Unterschrift Personensorgeberechtigter A Unterschrift Personensorgeberechtigter B
Richtlinie zur Auszahlung von Mitteln aus dem Sofortprogramm für Kleinstunternehmen auf Grund der Corona Pandemie
Die Gemeinde Grünbach unterstützt Klein- und Kleinstunternehmen aus den Branchen Handel, Dienstleistungen und dem Gastgewerbe bei der Bewältigung der Corona Pandemie, insbesondere bei Liquiditätsengpässen durch die Zahlung einer Soforthilfe.
Bürgermeister und Gemeinderat geht es gemeinsam darum, ein Zeichen zu setzen und zu versuchen, die kritische Situation, in der viele Kleinstunternehmen aktuell sind, abzumildern.
Die Soforthilfe erfolgt auf Antrag als nichtrückzahlbarer Zuschuss einmalig in Höhe von maximal 500,00 €. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt mittels Banküberweisung nach entsprechender Genehmigung des eingereichten Antrages.
Antragsberechtigt sind Klein- udn Kleinstunternehmen mit maximal 5 Beschäftigten mit Hauptsitz oder selbständiger Niederlassung in Grünbach, die durch die Schließung auf Grund der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen nachweislich wirtschaftliche Einbußen von mindestens der Höhe der Zuwendung haben. Dies betrifft Selbständige, Freiberufler sowie Klein- und Kleinstunternehmen.
Nicht antragsberechtigt sind nebenerwerblich Tätige, Unternehmen mit mehr als 5 Beschäftigten und Antragsteller, die ihre wirtschaftlichen Einbußen in mindestens der Höhe der Zuwendung nicht nachweisen können.
Die entsprechenden Anträge sind auf der Homepage der Gemeinde Grünbach abrufbar und einschließlich Anlagen und notwendiger Nachweise schriftlich per Post oder persönliche Abgabe im Rathaus der Gemeinde Grünbach, Rathaussstraße 4 einzureichen. Anträge per Fax oder Email werden nicht berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüße
Ralf Kretzschmann
Bürgermeister
Grünbach, den 08.04.2020
Weitere Hotline-Nummern im Landratsamt Vogtlandkreis eingerichtet
Zusätzlich zu den bereits geschalteten Hotline-Nummern des Gesundheitsamtes Vogtlandkreis (03741 300-3570, 03741 300-3571 und 03741 300-3572) wurden folgende weitere Hotline-Nummern vom Landratsamt Vogtlandkreis zur Unterstützung beim Umgang mit der Corona-Pandemie und ihren Folgen für das tägliche Leben eingerichtet:
Auskunft Kinderbetreuung KITA für Beschäftigte kritischer Infrastrukturen:
03741 300-3311
Auskunft für Schulen und Betreuung von Schülern für Beschäftigte kritischer Infrastrukturen:
03741 300-1810
Auskunft für Arbeitgeber zu Unterstützungsmöglichkeiten und Entschädigung:
03741 300-1968
Auskunft für Landwirtschaftliche Unternehmen zur Absicherung Tierversorgung:
03741 300-3601
Bürgerauskunft und Servicetelefon Absicherung der Pflege und Betreuung:
03741 300-3333
Hotline Veranstaltungen / Einrichtungen:
03741 300-3537
Kontakt
Postplatz 5
08523 Plauen
Im Geoportal anzeigen
Telefon: 03741 300 1041
Fax: 03741 300 4004
E-Mail oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Auto
Weiter zum Fachamt
Brauchtums- und Höhenfeuer
Hiermit geben wir bekannt, dass in diesem Jahr keine Brauchtums- und Höhenfeuer erlaubt werden.
Nach einer Beratung der Bürgermeister beim Landratsamt Vogtlandkreis wurde einstimmig festgelegt, dass diese Regelung in allen Kommunen durchzusetzen ist.
Es werden auch keine Ablagerungen von Strauch- und Baumschnitt auf kommunalen Plätzen erlaubt.
Wir bitten um Verständnis und unbedingt Beachtung.
Hinweise zum Umgang mit Abfällen aufgrund der aktuellen Lage
Das Amt für Abfallwirtschaft bittet alle Einwohnerinnen und Einwohner des Vogtlandkreises angesichts der aktuellen Lage, auf Aufräumarbeiten im Garten, Keller oder Haushalt bzw. auf Arbeiten, bei denen vermehrt Abfälle anfallen, zu verzichten.
Auf Grund der Schließung der kommunalen Wertstoffhöfe ist derzeit die Abgabe von kommunalen und gewerblichen Abfällen, wie Sperrmüll, Elektronik-Altgeräte, Sondermüll, Grüngut und weiteren, nicht möglich.
Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Abfälle auch nicht ausnahmsweise über Restabfallbehälter entsorgt werden dürfen, da ansonsten die bestehenden Fahrzeugkapazitäten über ihre Grenzen beansprucht werden könnten.
Ebenfalls bitten wir Sie bis auf weiteres, keine Anträge zur Abholung von Sperrmüll, Elektronik-Altgeräten (E-Schrott), Fenster, Türen und Reifen zu stellen.
Eingehende Anträge werden bearbeitet. Es kann allerdings zu Verzögerungen bei der Abfuhr kommen bis hin zur Absage.
Diese Maßnahmen haben zum Ziel, die Fahrzeugbesatzungen der Entsorgungsunternehmen zu schützen und entsprechende Kapazitäten im Krankheitsfall vorzuhalten.
Bitte bleiben Sie ruhig und besonnen und unterstützen uns mit Ihrem Entsorgungsverhalten, damit die Leerung von Behältnissen vor Ort weiterhin geordnet erfolgen kann.
gez.:
Uwe Heinl
Pressesprecher, LA Vogtlandkreis
Unbürokratische Hilfe für die Unternehmen und Gewerbetreibenden in
der Gemeinde Grünbach
Der gesamten Bevölkerung ist klar und bewusst, dass die negativen Auswirkungen der Corona-Krise in der nächsten Zeit bei vielen Unternehmen aller Branchen deutlich spürbar werden. Umsatzeinbrüche und Liquiditätsengpässe werden das unternehmerische Handeln deutlich erschweren. Um dieser Krise mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln etwas entgegen treten zu können, möchte die Gemeinde Grünbach die betroffenen heimischen Unternehmen mit direkten Maßnahmen unterstützen. Durch eine mögliche zinslose Stundung der Gewerbesteuer in begründeten Fällen und auf Antrag möchten wir erste Hilfe anbieten und eine hoffentlich vorübergehende Liquiditätsschwäche von Unternehmen mindern. Die Unternehmen und Gewerbetreibenden können die Stundung durch ein einfaches Formular beantragen und bei der
Stadt Falkenstein/Vogtl. – Steueramt – einreichen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Stadt Falkenstein/Vogtl. unter www.stadt-falkenstein.de.
Ralf Kretzschmann
Bürgermeister
Die Gemeinde Grünbach sucht zum frühestmöglichen Zeitpunkt für die Kindertagesstätte „Rappelkiste“ in der Gemeinde Grünbach eine Kindergartenleitung (m/w/d)
Die Kindertagesstätte „Rappelkiste“, Bahnhofstraße 12, 08223 Grünbach besteht aus 18 Krippenplätzen und 37 Kindergartenplätzen sowie 70 Hortplätzen und befindet sich in der Trägerschaft der Gemeinde Grünbach.
Zu Ihrem Aufgabengebiet gehören:
- Die Dienstaufsicht vor Ort zu erfüllen
- Die konzeptionelle Weiterleitung der Kindertageseinrichtung fortzuführen
- Die Erarbeitung von Qualitätsstandards
- Das Team und die Teamentwicklung vor Ort zu begleiten
- Die Eltern im Hinblick auf die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu
unterstützen
- Die Erzieherpartnerschaft mit den Eltern umzusetzen
- Die Inhalte des sächsischen Bildungsplanes in der alltäglichen Arbeit umzusetzen
- Die Entwicklung des Kindes auf der Grundlage von Partizipation zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern
- Die Arbeit in der Gruppe am Kind
Das sollten Sie mitbringen:
- Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge oder
- Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/Staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder
- Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen
Fachrichtung Sozialpädagogik oder
- Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit
kindheitspädagogischer Zusatzqualifizierung, die mindestens der VwV Weiterbildung
Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), in der jeweils geltenden
Fassung entspricht oder
- Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge mit
Hochschulabschluss oder
- Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik
- Erfahrungen als Kindergartenleitung wären wünschenswert
- Führungsverantwortung, Teamfähigkeit, ausgeprägte Sozialkompetenz
- Fähigkeit zum selbständigen, kreativen und konzeptionellen Denken
- Erfahrungen im Qualitätsmanagement in einer Kita
- Kenntnisse zum sächsischen Bildungsplan
Dafür bieten wir Ihnen:
- Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
- Die Eingruppierung erfolgt nach TVÖD-SuE S 16. Bei der Stufenzuordnung werden vorherige berufsspezifische Tätigkeiten berücksichtigt.
Schwerbehinderte Bewerber/-innen werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Entsprechende Nachweise sind der Bewerbung beizufügen.
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (inkl. Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnis über den Berufsabschluss, Qualifikationsnachweise, Arbeitszeugnisse usw.) richten Sie bitte bis zum 24.04.2020 an die
Gemeinde Grünbach
Herrn Bürgermeister Kretzschmann
Rathausstraße 4
08223 Grünbach
Falls noch Fragen bestehen oder Sie weitere Auskünfte wünschen, wenden Sie sich bitte an Frau Leonhardt (03745/741-112).
Hinweis: Wir versenden keine Eingangsbestätigungen für eingegangene Bewerbungen, bestätigen Ihnen den Eingang aber gern telefonisch. Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen, insbesondere Reisekosten, werden nicht erstattet. Die Bewerbungsunterlagen werden nur zurückgesandt, wenn ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Anderenfalls werden die Unterlagen nach Ablauf eines halben Jahres vernichtet.
Grünbach, den 18.03.2020
Ralf Kretzschmann
Bürgermeister
Der Bürgermeister
Schließung aller öffentlichen Einrichtungen/ Sportstätten/ Spielplätze
Aufgrund der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltung vom 18.03.2020 werden ab 19.03.2020, 0.00 Uhr alle öffentlichen Einrichtungen, Sportstätten, Spielplätze geschlossen.
Wir bitten um unbedingte Beachtung!
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gemäß §75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG (Infektionsschutzgesetz) wird hingewiesen!
Grünbach, den 18.03.2020
Ralf Kretzschmann
Bürgermeister
Das Rathaus ist für den Besucherverkehr ab Dienstag, 17.03.2020
bis auf weiteres geschlossen.
Die Gemeindeverwaltung ist telefonisch und per Email zu den üblichen Sprechzeiten erreichbar:
In dringenden Fällen können telefonisch oder per Email individuelle Termine vereinbart werden:
Telefon 03745-5303 oder 01743972790
info@gruenbach.de
Wir danken für Ihr Verständnis
Gemeindeverwaltung Grünbach
Informationen zur Situation in Grundschule und Kindertagesstätte "Rappelkiste"
Sehr geehrte Eltern,
im Zusammenhang mit der gestern veröffentlichten Information zur Schließung von Schulen und Kitas wurde in Absprache zwischen Verwaltung und Bürgermeister folgende Festlegung getroffen:
Die Gebühren für Kindertagesstätten für den Monat April werden ausgesetzt, d.h. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erfolgt kein Einzug.
Für Eltern mit Überweisung muss für April keine Überweisung ausgelöst werden.
Im Falle eines Dauerauftrages soll der ggf. eingegangene Betrag gut geschrieben bzw. zurück überwiesen werden.
Eltern aus systemrelevanten Bereichen, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Hier läuft die Beitragsberechnung weiter.
Freundliche Grüße
Ralf Kretzschmann
Bürgermeister
Grünbach, den 17.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
in Folge der bereits kommunizierten und Ihnen bekannten angedachten Schließung der sächsischen Schulen und Kitas, wurde durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am heutigen Nachmittag eine Allgemeinverfügung erlassen.
Diese tritt ab Mittwoch, den 18.03.2020 in Kraft.
Das heißt ab diesen Zeitpunkt sind die städtischen Kindereinrichtungen (Kitas, Krippe, Hort) nur noch für die Notbetreuung geöffnet. Eine Notbetreuung wird nur gewährleistet für Kinder deren beide Elternteile bzw. Alleinerziehende in Betrieben bzw. Institutionen beschäftigt sind, die zur kritischen Infrastruktur gehören.
Alle genaueren Informationen entnehmen Sie der beigefügten Allgemeinverfügung.
Selbstverständlich steht Ihnen die Einrichtungsleitung sowie auch die Gemeindeverwaltung Grünbach bei auftretenden Fragen zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Ralf Kretzschmann
Bürgermeister
Grünbach, den 16.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Bürgerinnen und Bürger,
ab Dienstag, den 17. März 2020 werden alle Einrichtungen geschlossen, die auf Grund des Besucherverkehrs zur Verbreitung des Corona Virus beitragen können.
Notwendige Amtsbesuche im Rathaus der Gemeinde Grünbach sind weiterhin per Terminvereinbarung möglich.
Telefonnummer: 03745-5303, 01743972790
Wichtige Informationen werden über Aushänge bzw. unter www.gruenbach.de veröffentlicht.
Diese Maßnahmen gelten bis auf Widerruf, voraussichtlich bis mindestens
19. April 2020.
Die Turnhalle der Gemeinde Grünbach bleibt ebenfalls für den Trainingsbetrieb und den Vereinssport ab Montag, den 16.03.2020 geschlossen.
Diese Regelung gilt auch für das Gemeindezentrum KISPI. Die Einrichtung bleibt bis auf Weiteres geschlossen.
Ich bitte für diese Entscheidungen um Verständnis.
In erster Linie müssen wir alles tun, um uns gegenseitig zu schützen.
Die Gesundheit unserer Bürgerinnen und Bürger steht an oberster Stelle.
Lassen Sie uns gemeinsam mit Vernunft, Verständnis und Verstand diese besondere Situation bewältigen.
Ralf Kretzschmann
Bürgermeister
Grünbach, 16.03.2020
Deutsches Rotes Kreuz informiert
Die nächste Blutspende findet am Mittwoch, dem 25. März 2020, 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, in der Feuerwehr Grünbach, Bahnhofstraße 23 A, statt.
Mitarbeiter für Friedhof gesucht
Die Gemeinde Grünbach sucht ab 1. April 2020 einen geringfügig Beschäftigten für den Friedhof im Bereich der Grünanlagenpflege.
Interessenten melden sich bitte in der Gemeindeverwaltung Grünbach.